Basics: Fahrräder, die Ihr kauft, leased oder mietet und Euren Mitarbeiter:innen zur Verfügung stellt.
Für wen: Grundsätzlich alle Mitarbeiter:innen. Manche Unternehmen entscheiden sich dafür Teilzeitkräfte, Azubis oder befristet Angestellte von dem Angebot auszuschließen.
Abrechnung & Versteuerung: Steuerfrei, wenn Ihr Euren Mitarbeiter:innen das Rad zusätzlich zum Gehalt überlasst (Ihr übernehmt die Leasing- oder Mietrate zusätzlich zum Bruttolohn) oder als steuerbegünstigte Gehaltsumwandlung (der Bruttolohn wird um die Leasingrate reduziert und der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des Fahrrades wird begünstigt besteuert).
Beispielleistungen: Hollandrad, Mountainbike, Rennrad, Lastenfahrrad, E-Bike und Pedelec ... frei nach Wahl Eurer Mitarbeiter:innen!
Einschränkungen: Je nach Dienstrad-Anbieter gelten Untergrenzen für den Fahrradpreis, i.d.R. zwischen €500 bis €1.000. E-Bikes und Pedelecs fallen nur unter diese Regelung, wenn die Nenndauerleistung nicht mehr als 0,25kW beträgt und der Motor nur bis 25km/h unterstützt.
Beim Dienstrad stehen Euren Mitarbeiter:innen die verschiedensten Optionen offen: Ob Hollandrad, Mountainbike, Rennrad, Lastenfahrrad, E-Bikes oder Pedelec.
E-Bikes, Pedelecs und Fahrräder die Ihr leased, kauft oder mietet, um sie Mitarbeiter:innen für die Nutzung zu überlassen. Die Idee hinter der Einführung des Dienstrads ist eine umweltschonende Alternative zu schaffen, um zur Arbeit zu gelangen.
Mitarbeiter:innen können sich dafür ein Fahrrad nach ihren Bedürfnissen aussuchen.
Für Diensträder gibt es steuerliche Begünstigungen, je nach Gestaltung können Mitarbeiter:innen und Arbeitgeber:innen hiervon profitieren. Auch Fahrradversicherungen (z.B. Vollkasko und Diebstahlschutz), Wartungs- und Reparaturkosten können von Euch übernommen werden.
Als Arbeitgeber:in habt Ihr die Wahl: Ihr könnt das Dienstrad zusätzlich zum Gehalt oder in Form einer Gehaltsumwandlung anbieten.
Bei der Abrechnung und Versteuerung habt Ihr daher zwei Optionen:
1. Gehaltsextra (auch „Sachleistungen zusätzlich zum Gehalt"):
2. Gehaltsumwandlung (auch „Entgeltumwandlung"):
Die obengenannten Regelungen gelten nur für Fahrräder, E-Bikes und Pedelecs (mit Nenndauerleistung nicht mehr als 0,25kW und Motorunterstützung bis 25 km/h). Möchtet Ihr Euren Mitarbeiter:innen schnellere E-Bikes oder S-Pedelecs (d.h. mit Motorunterstützung bis 45 km/h) zur Verfügung stellen, dann fallen diese unter die Firmenwagenregelung.
Der Schlüssel für attraktive Mitarbeiter-Benefits
12.7.2022 um 10 Uhr - Online
Diensträder werden in Deutschland über die Jahre immer stärker von Finanzbehörden gefördert. In 2019 wurde der Prozentsatz des durch die Mitarbeiter:innen zu versteuernden geldwerten Vorteils auf 0,5% pro Monat verringert, seit 2020 beträgt der Prozentsatz nur noch 0,25% des Bruttopreises.
Dies gilt jedoch nur, wenn eine Gehaltsumwandlung vorgenommen wird. Nehmen Eure Mitarbeiter:innen keine Gehaltseinbußen hin und wird das Fahrrad zusätzlich zum Gehalt zur Nutzung überlassen, dann ist es bis zum 31. Dezember 2030 die Fahrradüberlassung sogar vollständig steuerfrei möglich.
Können Mitarbeiter:innen zusätzlich einen Dienstwagen bekommen?
Absolut, z.B. wenn der Dienstwagen für Kundenreisen benötigt wird. Ihr könnt Euren Mitarbeiter:innen übrigens bis zu zwei Diensträder überlassen.
Können Mitarbeiter:innen das Fahrrad auch privat nutzen?
Ja. Nutzen Mitarbeiter:innen das Fahrrad auch privat und das Dienstrad wurde gegen eine Gehaltsumwandlung überlassen, müssen Mitarbeiter:innen jedoch den geldwerten Vorteil versteuern.
Kann ich als Dienstrad nur das E-Bike anbieten?
Nein, als Dienstrad könnt Ihr neben E-Bikes auch normale Fahrräder und E-Pedelecs anbieten.
E-Bikes und Pedelecs (bis zu 0,25kW Nenndauerleistung und 25km/h Geschwindigkeit) können auch als Dienstrad angeboten werden.
Was ist im Miet- oder Leasingvertrag enthalten?
Je nach Miet-/Leasingvertrag ist dies unterschiedlich. Meist ist inbegriffen:
1. Alles was fest am Fahrrad ist, inklusive Zubehör wie Gepäckträger, Satteltaschen, Schutzbleche und Klickpedale. Nicht enthalten sind freie Gegenstände, wie z.B. Fahrradhelm und Fahrradjacke.
2. Vollkasko und Diebstahlschutz.
3. Zusätzlich können Inspektionen, der Ersatz von Verschleißteilen oder ein regelmäßiger Check des Rades enthalten sein.
Worauf sollte ich bei dem Vertrag für das Dienstrad („Überlassungsvertrag") achten?
Hierfür solltet Ihr Euch rechtlichen Rat einholen. Ein paar Themen auf die Ihr achten könnt:
1. Ihr als Arbeitgeber:in seid als Leasing- bzw. Mietnehmer:in eingetragen, nicht die Mitarbeiter:innen.
2. Kopplung des Vertrages an das Arbeitsverhältnis.
3. Regelung der Kaufoption nach Ablauf des Vertrages in Leasingfällen.
Ob Mitarbeiter:innen das geleaste Dienstrad später übernehmen, sollte nicht vorher schriftlich vereinbart werden. Haben die Mitarbeiter:innen am Ende des Leasingvertrages einen Anspruch darauf, das Fahrrad zu einem günstigen Preis zu kaufen, dann können sie als Leasingnehmer:in gelten und damit nicht mehr von den genannten steuerlichen Vorteilen profitieren.
Worauf müssen Mitarbeiter:innen bei der Versteuerung achten?
(Relevant bei privater Nutzung und Überlassung durch Gehaltsumwandlung)
Was passiert, wenn Mitarbeiter:innen das Unternehmen vor Ende der Vertragslaufzeit verlassen?
In der Regel wird dies im Überlassungsvertrag geregelt. Hier gibt es mehrere Optionen:
Steuerfreie Überlassung zur privaten Nutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: § 3 Nr. 37 EStG
Anwendung der 0,5-/0,25-Prozent-Regelung bei Überlassung eines Dienstrades im Wege einer Gehaltsumwandlung: Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020
Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus dem Verkauf oder der Schenkung nach Ende des Miet- bzw. Leasingvertrages: §40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG
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